Satzung

§ 1 Name und Sitz

Blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte Menschen und Augenpatienten im Lande Niedersachsen/Stadt Bremerhaven haben sich zu einem Selbsthilfeverband zusammengeschlossen. Er führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V.“ – Anstalt für Blindenwerkstätten und Blindenhilfen – (abgekürzt BVN), hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 2220 eingetragen.

Der Verband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten­verbandes e. V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Niedersachsen e. V.

Gerichtsstand ist Hannover.

§ 2 Zweck des Verbandes

I. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte Menschen und von Augenpatienten, die Förderung der Altenhilfe, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Mit Zustimmung des Verbandsrats kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen, besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Der Verbandsrat kann den Vorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.

Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Betätigung.

II. Er ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege und übernimmt als Selbsthilfeverband die gesellschaftliche und sozialpolitische Vertretung blinder, taubblinder, mehrfach-behinderter blinder, sehbehinderter Menschen und von Augenpatienten im Lande Niedersachsen/Stadt Bremerhaven. Er ist Patientenorganisation für Menschen mit einer bedrohlichen Augenerkrankung, die der Beratung oder Unterstützung bedürfen.

Ausgerichtet auf die vorstehend genannten Menschen sind die Zwecke des Verbandes:

  1. die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen,
  2. die Förderung ihrer Selbstbestimmung,
  3. die Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft,
  4. die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung sowie
  5. die Förderung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

Der Zweck des Verbandes soll erreicht werden durch:

  1. Vertretung aller Belange blinder, taubblinder, mehrfachbehinderter blinder, sehbehinderter Menschen und von Augenpatienten
  2. Aufklärung in allen Fragen des Blinden- und Sehbehindertenwesens durch Öffentlichkeitsarbeit sowie Herausgabe von Informationsmedien aller Art,
  3. Bereitstellung von Informationen zu medizinischen Fragen und von Hilfen zur Bewältigung krankheits- oder patientenbezogener Probleme und Angebote zur Gesundheitsvorsorge,
  4. Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Verbandsklagen in behindertenspezifischen Angelegenheiten,
  5. Aufklärung, Beratung und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes,
  6. Durchsetzung von Barrierefreiheit und Universal Design in allen Lebensbereichen, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen.
  7. Förderung von Wohlfahrtseinrichtungen aller Art für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte, sehbehinderte Menschen und von Augenpatienten unter anderem durch:
    1. Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Sozialverbänden sowie Selbsthilfeorganisationen,
    2. Beratung in Fragen der inklusiven oder segregierten Beschulung sowie Zusammenarbeit mit entsprechenden Bildungseinrichtungen,
    3. Verbreitung der Kenntnis der Blindenschrift, Unterstützung der Blindenschriftbibliotheken und Blindenhörbüchereien und die Förderung aller behindertenspezifischen Kommunikationshilfen und -techniken,
    4. Maßnahmen zur sozialen und medizinischen Rehabilitation
    5. unterstützende Begleitung bei der beruflichen und sozialen Eingliederung,
    6. Errichtung und Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten für mehrfachbehinderte blinde und sehbehinderte Menschen,
    7. qualifizierte Beratung von taubblinden Menschen und Zusammenarbeit mit dem Deutschen Taubblindenwerk gGmbH für taubblinde Kinder und Erwachsene,
    8. Schaffung und Unterhaltung von Erholungs-, Senioren- sowie anderen Einrichtungen,
    9. Betrieb von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten,
    10. Bau von Wohnungen sowie Schaffung inklusiver Wohnprojekte,
    11. Schaffung und Betrieb von Blindenwerkstätten und Werkstätten für behinderte Menschen sowie Vertrieb der hergestellten Waren,
    12. Zusammenarbeit mit Hilfsmittelentwicklern, -herstellern und -vertrieben,
    13. Unterstützung von inklusiven Wohn-, Arbeits-, Kultur- und Freizeitangeboten,
    14. Angebote im Behinderten- und Inklusionssport.

III. Der Verband unterhält für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte Menschen und von Augenpatienten und deren Angehörige Beratungs- und Betreuungsstellen.

IV. Der Verband ist berechtigt, Mittelwerbung und dieser Aufgabe dienende Geschäfte zu betreiben, soweit dies mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

V. Der Verband kann sich an Körperschaften beteiligen, deren Zweck im Sinne von §§ 51 ff Abgabenordnung gemeinnützig oder mildtätig ist, soweit dies mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

VI. Die vorgenannten Zwecke werden darüber hinaus durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO erfüllen, verwirklicht (§ 57 Abs. 3 AO).

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erbringung von Kooperationsleistungen in Form von Beratungs-, Verwaltungs- und Vermietungsdienstleistungen, die der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Kooperationspartner dienen.
  2. Kooperationspartner sind insbesondere die
    1. steuerbegünstigten Tochtergesellschaften,
    2. weitere steuerbegünstigte Körperschaften,

die sich namentlich aus einer separaten Aufstellung ergeben.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

II. Ordentliche Mitglieder können im Verbandsgebiet wohnende blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte Menschen und Augenpatienten werden. Soweit es besondere Gründe erfordern, können Personen aus Vereinsgebieten anderer Blinden- und Sehbehindertenorganisationen die Mitgliedschaft erwerben.

III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich finanziell oder ideell für die Belange des Verbandes einsetzt.

IV. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um das Blinden- und Sehbehindertenwesen außerordentliche Verdienste erworben haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Das Mitglied hat das Recht:

  1. alle Angebote des Verbandes zu nutzen,
  2. vom Vorstand in allen behinderungsspezifischen Fragen die erforderlichen Auskünfte zu fordern und seine Hilfe in Anspruch zu nehmen,
  3. Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen.

II. Das ordentliche Mitglied hat das Recht, ...

  1. ... ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein Stimmrecht bei dem Verbandstag durch gewählte Delegierte und bei der Regionalversammlung durch eigene Stimmabgabe auszuüben. Bei unter 16-jährigen Mitgliedern kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben.
  2. ... mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht auszuüben.

III. Das Mitglied hat die Pflicht:

  1. die Ziele des Verbandes zu fördern,
  2. durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder zu wahren,
  3. den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

IV. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds bleiben nach der Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft im Übrigen unberührt.

§ 5 Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss aus dem Verband

I. Der Aufnahmeantrag ist an die zuständige Region im Verband oder an die Landesgeschäftsstelle des Verbandes zu richten. Zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist mit dem Aufnahmeantrag die Erblindung, Sehbehinderung oder schwerwiegende Augenerkrankung nachzuweisen. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet die zuständige Region.
Gegen seine Entscheidung ist Widerspruch binnen eines Monats an den Vorstand zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Während der Dauer des Aufnahmeverfahrens gilt der Antragsteller nicht als Mitglied des Verbandes.

II. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss.
    Das Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich erklären.

III.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Verbandes verstößt, das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder schädigt oder trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragszahlungen zwei Jahre im Rückstand ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Regionsvorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats Widerspruch bei dem Vorstand erheben. Dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Verbandstag,
  2. der Verbandsrat,
  3. der Vorstand.

§ 7 Der Verbandstag

I. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:

  1. den Delegierten der Regionen,
  2. dem Vorstand,
  3. den Ehrenmitgliedern.

II. Der Verbandstag ist vom Vorstand alle vier Jahre einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Monate vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Ladung kann durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes ersetzt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

III. Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten der Regionen. Die Regionen können auf je angefangene 40 ihrer Mitgliederzahl einen Delegierten entsenden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Außerordentliche Verbandstage sind auf einstimmigen Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von ein Drittel der Mitglieder des Verbandsrates oder auf Verlangen von ein Drittel der Mitglieder des Verbandstages unter Angabe des Grundes innerhalb von drei Monaten einzuberufen.

§ 8 Tätigkeiten und Befugnisse

I. Der Verbandstag übt seine Tätigkeit unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters aus. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand aus seinem Gremium einen Versammlungsleiter.

II. Dem Verbandstag obliegen folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
  2. Fortentwicklung der Ziele des Verbandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmedaille mit Ehrenurkunde des Blinden- und Sehbehindertenverbandes,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Auflösung des Verbandes.

§ 9 Der Verbandsrat

I. Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus:

  1. je zwei Vertretern der Regionen,
  2. dem Vorstand.

Fachgruppenleiter gehören mit beratender Stimme dem Verbandsrat an.

II. Der Verbandsrat ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Ladung kann durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes ersetzt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe des Grundes dies verlangt.
Er kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen. Er ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden.

§ 10 Tätigkeiten und Befugnisse

I. Der Verbandsrat übt seine Tätigkeit unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters aus. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand aus seinem Gremium einen Versammlungsleiter.

II. Dem Verbandsrat obliegen folgende Aufgaben:

    1. Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    5. Festsetzung der Richtlinien für die finanzielle Ausstattung der Regionen,
    6. Gliederung des Verbandsgebietes in Regionen,
    7. Festsetzung über die Erstattung notwendiger Auslagen einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes und besonders beauftragter Personen,
    8. Bevollmächtigung des Vorstandes, für besonders beauftragte Personen eine entsprechende Regelung zu treffen,
    9. Ersatzwahl für die während der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode,
    10. Entscheidung über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, falls dieses seine Aufgaben wiederholt in grob fahrlässiger Weise missachtet,
    11. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
      Der Vorstand darf bei Ziffer 3 nicht mit abstimmen.

§ 11 Der Vorstand

I. Der Vorstand wird vom Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt und führt die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. sieben Beisitzern.

Ehrenvorsitzende gehören mit beratender Stimme dem Vorstand an.
Der Vorstand bestellt einen Jugendvertreter, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

II. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder des Verbandstages, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Angestellte des Verbandes und Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.

III. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen blind oder sehbehindert im Sinne dieser Satzung sein.

IV. Zur Vorstandssitzung laden der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Ladung kann durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes ersetzt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

V. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verbandstages und des Verbandsrates gebunden.

§ 12 Tätigkeiten und Befugnisse

I. Der Vorstand übt seine Tätigkeit unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters aus.

II. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verband allein.

III. Der Vorstand fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben.

IV. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Tätigkeit dieser Ausschüsse endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

V. Zur Durchführung der Aufgaben unterhält der Verband eine Landesgeschäftsstelle.

VI. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer und trifft alle das Dienstverhältnis berührenden Entscheidungen.

  1. Der Geschäftsführer sollte blind oder sehbehindert im Sinne dieser Satzung sein.
  2. Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer die Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse.
  3. Er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Verbandes.
  4. Das Innenverhältnis wird durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
  5. An den Sitzungen der Verbandsorgane nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

§ 13 Regionen im Verband

Der Verband gliedert sich in rechtlich unselbstständige Regionen.
Die Mitglieder des Verbandes gehören in der Regel der Regionen an, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.

§ 14 Regionsversammlung

Die Regionsversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. dem Regionsvorstand,
  2. den ordentlichen Mitgliedern der Regionen,
  3. den im Gebiet der jeweiligen Regionen wohnenden Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

Die Regionsversammlung wird vom Regionsvorstand mindestens einmal jährlich eingeladen. Die Einladung hat mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Ladung kann durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes ersetzt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Die Regionsversammlung ist an die Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates und des Vorstandes gebunden.

§ 15 Tätigkeit und Befugnisse

Die Regionsversammlung übt ihre Tätigkeit unter der Leitung des Regionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters aus. Sind beide verhindert, bestimmt der Regionsvorstand aus seinem Gremium einen Versammlungsleiter.

Aufgaben der Regionsversammlung sind die

    1. Wahl des Regionsvorstandes,
    2. Festsetzung der Anzahl der Beisitzer im Regionsvorstand,
    3. Ersatzwahl für die während der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder des Regionsvorstandes,
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern der Region,
    5. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes des Regionsvorstands, falls dieses seine Aufgaben in grob fahrlässiger Weise missachtet,
    6. Wahl der Delegierten zum Verbandstag,
    7. Entgegennahme des Teiljahresabschlusses,
    8. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Regionsvorstandes,
    9. Entlastung des Regionsvorstandes,
    10. Gliederung des jeweiligen Regionen in Gruppen.

Bei der Ziffer 9 sind die Mitglieder des Regionsvorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 16 Regionsvorstand

I. Der Regionsvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Regionsvorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Regionsvorsitzenden,
  3. mindestens einem bis maximal sieben Beisitzern.

II. Zur Regionsvorstandssitzung laden der Regionsvorsitzenden oder sein Stellvertreter ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Ladung kann durch die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes ersetzt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

§ 17 Tätigkeiten und Befugnisse

I. Der Regionsvorstand übt seine Tätigkeit unter der Leitung des Regionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters aus.

II. Der Regionsvorstand fasst Beschlüsse zur Erfüllung der regionalen Verbandsaufgaben. Seine Aufgaben sind unter anderem die

    1. Aufnahme von Mitgliedern,
    2. Beratung und Betreuung der Mitglieder,
    3. Stundung und der Erlass von Beiträgen auf Antrag,
    4. Entsendung von zwei Vertretern in den Verbandsrat,
    5. Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Regionsvorstand und seinen Gruppen,
    6. Verhandlungen mit örtlichen Behörden und anderen Stellen im Rahmen der regionalen Verbandsarbeit,
    7. regionale Öffentlichkeitsarbeit.

§ 18 Gruppen

I. Die Region ist in rechtlich unselbständige Gruppen untergliedert. Die Gliederung der Gruppen richtet sich nach regionalen Gegebenheiten. Die Region bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mithilfe der Gruppen.

II. Jede Gruppe hat das Recht, Versammlungen abzuhalten und sich eine Leitung zu wählen.

§ 19 Fachgruppen

I. Zur Förderung der beruflichen Belange können die Angehörigen einzelner Berufe oder Berufsfelder Fachgruppen bilden. Über die Anerkennung als Fachgruppe und deren Arbeitsrichtlinien entscheidet der Vorstand.

II. Die Mitglieder jeder Fachgruppe wählen die Fachgruppenleitung, bestehend aus dem Fachgruppenleiter und dem stellvertretenden Fachgruppenleiter. Bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden.

Aufgaben der Fachgruppenleitung sind unter anderem die

    1. individuelle und allgemeine berufsbezogene Beratung der Fachgruppenmitglieder,
    2. Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen,
    3. Zusammenarbeit mit fachbezogenen Instituten und Einrichtungen,
    4. Durchführung von berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen und Fachgruppentagungen,
    5. Beratung der Verbandsorgane in beruflichen Fragen.

§ 20 Interessengruppen, Arbeitskreise und Sportabteilungen

I. Zur Förderung und Unterstützung den Verbandszwecken dienenden Aktivitäten können auf Verbandsebene Interessengruppen oder Arbeitskreise gebildet werden. Über die Anerkennung als Interessengruppe/Arbeitskreis und deren Arbeitsrichtlinien entscheidet der Vorstand.

II. Zur Durchführung sportlicher Aktivitäten können die Regionen körperschaftlich strukturierte Abteilungen mit eigener Beitragshoheit bilden. Über die Anerkennung als Abteilung und deren Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.

§ 21 Beschlussfähigkeit der Verbandsorgane

I. Die Verbandsorgane und die Regionsvorstände sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

II. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Sitzung festzustellen. Sie bleibt, auch wenn die in Abs. I. genannte Mindestzahl im Verlauf der Sitzung nicht mehr gegeben ist, so lange erhalten, bis auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

III. Die Organe des Verbandes, Regionsversammlungen, Sitzungen der Regionsvorstände und Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon und/oder Videokonferenzen) durchgeführt werden. Ebenso können diese Versammlungen und Sitzungen auch als Hybrid-Veranstaltungen stattfinden, bei denen ein Teil der Mitglieder gleichzeitig physisch anwesend ist und andere im Wege der elektronischen Kommunikation nach Satz 1 teilnehmen.

§ 22 Abstimmung und Stimmverhältnis

I. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmübertragung ist nicht zugelassen.

II. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist jeweils derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt. Bei der Wiederholungswahl gilt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Zum Beisitzer ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

III. Für die Wahl des Regionsvorstandes findet Abs. II. entsprechende Anwendung.

IV. Der Vorstand ist geheim zu wählen.

V. Die Delegierten der Region für den Verbandstag werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

VI. Es kann jemand in Abwesenheit gewählt werden unter der Voraussetzung, dass er vorher sein Einverständnis erklärt und zwingende Gründe angegeben hat, die seine Abwesenheit rechtfertigen.

§ 23 Niederschriften

Über Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes sowie der Regionsversammlungen und der Regionsvorstände ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 24 Satzungsänderung

I. Änderungen dieser Satzung können nur durch den Verbandstag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn der Antrag auf Satzungsänderung bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.

II. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder vom Registergericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 25 Auflösung des Verbandes

I. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss des Verbandstages mit 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Der Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn der Antrag auf Auflösung bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Mittel sollen, soweit möglich, für blinde, taubblinde, mehrfachbehinderte blinde, sehbehinderte Menschen und Augenpatienten im Lande Niedersachsen verwendet werden.

Hannover, den 23.04.2022

Aufstellung zu § 2 VI

Namentliche Benennung der Kooperationspartner

a) steuerbegünstigten Tochtergesellschaften:

  • ProSenis GmbH,
  • Deutsches Taubblindenwerk gemeinnützige GmbH,
  • Hannoversche Werkstätten gem. GmbH,
  • „Deutscher Hilfsmittelvertrieb“ gem. GmbH
  • „ILIS Leitsysteme gem. GmbH“ Informations- und Mobilitätstechnik

b) weitere steuerbegünstigte Körperschaften

  • Blinden- und Sehbehindertenstiftung Niedersachsen

Beitragsordnung

Der Verbandsrat des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Niedersachsen e. V. (BVN) erlässt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 der zurzeit gültigen Satzung nachstehende Beitragsordnung:

  1. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt ab dem 01.01.2017 monatlich 10,00 € (jährlich 120,00 €).
    Für ordentliche Mitglieder
    - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird kein Beitrag erhoben,
    - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die sich noch in einer Ausbildung befinden, wie Schule, Berufsausbildung oder Studium, wird der Beitrag hälftig erhoben.
    Der Beitrag ist jährlich (am dritten Werktag im Januar des jeweiligen Beitragsjahres), halbjährlich (am dritten Werktag im Januar und Juli des jeweiligen Beitragsjahres) oder vierteljährlich (am dritten Werktag im Januar, April, Juli und Oktober des jeweiligen Beitragsjahres) zu zahlen.
  2. Für fördernde Mitglieder wird ein jährlicher Mindestbeitrag von 60 Euro festgesetzt. Der Mindestbeitrag kann auch ersatzweise durch ideelle Leistungen erbracht werden.
    Die in der Satzung in § 3 Abs. 2 S. 1 genannten ordentlichen Mitglieder können keine Fördermitgliedschaft anstatt einer ordentlichen Mitgliedschaft erwerben.
  3. Ehrenmitglieder des Verbandes und der Regionen sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Vorstände der Regionen können auf Antrag Mitglieder mit besonderen sozialen oder finanziellen Schwierigkeiten bis zur Dauer von zwei Jahre von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien. In besonderen Härtefällen besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Beitragsbefreiung zu verlängern. Gegen die Entscheidung der Regionsvorstände ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Vorstand möglich. Dieser entscheidet abschließend.

Hannover, den 01.01.2023
Der Verbandsrat

 

Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Unterscheidungen bewusst verzichtet.