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Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus
Bund und Länder haben beschlossen, dass die derzeitigen Corona bedingten Kontaktbeschränkungen in noch strengerer Form bis Ende Januar verlängert werden. Private Zusammenkünfte, egal ob in Räumen oder in der Öffentlichkeit, sind nun nur noch mit einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes möglich. Sie enthält Ausnahmeregelungen für Menschen, die auf Begleitpersonen oder Betreuungskräfte angewiesen sind.
Noch gestern Nachmittag hatte sich der BVN an Heiger Scholz, Leiter des Krisenstabes und Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, gewandt um in der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen die Bedürfnisse seheingeschränkter und schwerstbehinderter Menschen zu berücksichtigen. In dem Schreiben wies BVN-Geschäftsführer Hans-Werner Lange darauf hin, dass dieser Personenkreis häufig auf eine zusätzliche Begleitperson/Assistenz angewiesen ist, um einen normalen Alltag zu gestalten oder auch nahe Angehörige, wie Eltern, Geschwister zu besuchen. Sollte tatsächlich nur eine weitere Kontaktperson als Besucher pro Haushalt zugelassen werden, werde es für diese Menschen nicht mehr möglich sein, ihre ohnehin schon stark eingeschränkten sozialen Kontakte zu pflegen.
Die heute, am 08.01.2021 geänderte und ab dem 10.01.2021 geltende Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Anregungen des BVN folgendermaßen aufgenommen und umgesetzt:
In § 2, der Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot regelt, heißt es:
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
§ 6 formuliert die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern:
Private Zusammenkünfte und Feiern, (…) sind nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand zulässig.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Die Verordnung tritt ab dem 10.01.2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31.01.2021 außer Kraft. In voller Länge finden Sie sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html