Liebe Leserinnen, liebe Leser,
aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm) zukünftig gehalten, ihre Gebühren für Rechtsvertretungen transparent in der Satzung festzulegen und auch im Falle des Unterliegens einzufordern. Das bedeutet: Gewinnt man, dann werden die Gebühren beim Gegner geltend gemacht. Verliert das vertretene Mitglied, dann muss es die Gebühren selbst bezahlen. Die Gebührentatbestände sind inzwischen in die DBSV-Satzung unter § 2a aufgenommen worden. Sie gelten ab dem 01.01.2023 bei jeder Rechtsvertretung durch die rbm, also zum Beispiel bei der Begründung eines Widerspruchs oder der Erhebung einer Klage. Die bei der rbm geltenden Gebühren liegen deutlich unter den üblichen Gebührensätzen von Rechtsanwälten. Die Gebühren der rbm betragen zusammengefasst:
- im Antragsverfahren: 100 €
- im Widerspruchsverfahren: 250 €
- im Klageverfahren: 300 €
- im Berufungsverfahren: 350 €
- im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht: 450 €
- im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren: 200 €
- in der Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren: 250 €
- bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG: 100 €
- bei Sonstigen Verfahren (Erinnerung, Wiedereinsetzung etc.): 100 €
- Zusätzlich bei jeder Rechtsvertretung: 20 € (Verwaltungspauschale für Porto, Telekommunikation, Bürobedarf)
- für Gerichtsgebühren oder Kosten von Gutachten: in voller Höhe
Wie bisher entstehen keine Kosten, wenn man bei der rbm lediglich eine Beratung in Anspruch nehmen möchte. Man kann sich also weiterhin jederzeit bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Sehbehinderung oder Blindheit kostenfrei an die Mitarbeitenden der rbm telefonisch in deren Sprechzeiten, per Post oder per E-Mail wenden. Und ein zweiter gewohnter Vorteil bleibt: Die Juristinnen und Juristen der rbm sind zumeist selbst blind bzw. sehbehindert und hoch spezialisiert auf die spezifischen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Blindheit oder Sehbehinderung.
Die Bedingungen der Inanspruchnahme der rbm nach § 2a der DBSV-Satzung lesen Sie hier.
Jochen Bartling
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit